§ 14 FachV-Bibl

Mündliche Prüfung

(1) 1Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. 2Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss oder von der von ihm gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 1 eingesetzten Prüfungskommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung abgenommen. 3Sie erstreckt sich auf alle Gebiete der Ausbildung. 4Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden einzeln geprüft.

(2) 1Die Prüfungsdauer beträgt bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg

1.
in der zweiten Qualifikationsebene 30 Minuten,
2.
in der vierten Qualifikationsebene 60 Minuten.

2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der eingesetzten Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

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