§ 5 FachV-Bibl

Urlaub

Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden während der fachtheoretischen Ausbildung von der Staatsbibliothek, während der berufspraktischen Ausbildung von den Leitern und Leiterinnen der Dienststellen, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung zugewiesen sind, genehmigt.

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