§ 7 FachV-Bibl

Ausbildungsbibliotheken

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) bestimmt – bei nichtstaatlichen Bibliotheken im Einvernehmen mit deren Trägern – allgemein die für die berufspraktische Ausbildung und die Praxismodule geeigneten Ausbildungsbibliotheken.

(2) Die Beamten und Beamtinnen werden von der Staatsbibliothek den Ausbildungsbibliotheken zugewiesen, bei nichtstaatlichen Anwärtern und Anwärterinnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn.

(3) Den zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren soll Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der Ausbildung im berufspraktischen Teil an geeigneten Bibliotheken ihrer Dienstherren tätig zu sein.

(4) 1Für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung sind die Leiter und Leiterinnen der Ausbildungsbibliotheken verantwortlich. 2An jeder Ausbildungsbibliothek wird ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin bestimmt, der oder die die berufspraktische Ausbildung der Beamten und Beamtinnen lenkt und überwacht.

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