§ 18 FachV-btuD
Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
(2) 1Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten acht Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. 2Die Bearbeitungszeiten betragen
- 1.
-
bei drei Prüfungen zwei Stunden,
- 2.
-
bei zwei Prüfungen drei Stunden und
- 3.
-
bei drei Prüfungen vier Stunden.
(3) 1Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten fünf Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. 2Die Bearbeitungszeiten betragen
- 1.
-
bei drei Prüfungen vier Stunden und
- 2.
-
bei zwei Prüfungen sechs Stunden.
(4) 1Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. 2Die Bearbeitungszeiten betragen
- 1.
-
bei sechs Prüfungen vier Stunden,
- 2.
-
bei zwei Prüfungen sechs Stunden und
- 3.
-
bei zwei Prüfungen acht Stunden.
(5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.
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