§ 18 FachV-btuD

Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung

(1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.

(2) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten fünf Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.

(3) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten vier Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.

(4) Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.

(5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.

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