§ 2 FachV-btuD
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für die Beamtinnen und Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
- 1.
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den sonstigen Qualifikationserwerb für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Fachgebiet Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement, Technischer Umweltschutz oder Naturschutz und Landschaftspflege,
- 2.
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die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ausbildung einschließlich der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene sowie
- 3.
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die modulare Qualifizierung.
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