§ 32 FachV-btuD
Rücktritt und Verhinderung
(1) 1Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt § 32 Abs. 1 APO entsprechend. 2Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nach Beginn der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) 1Kann eine Beamtin oder ein Beamter an einer Maßnahme nach § 30 nicht teilnehmen, so gilt die betreffende Maßnahme als nicht angetreten. 2Sofern eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, kann eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, wenn die versäumten Inhalte nachgeholt worden sind.
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