§ 5 FachV-btuD

Voraussetzungen der Zulassung

1Die erforderliche Vorbildung weist auf:

1.

für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wer in einem in § 7 Nr. 1 aufgeführten Fachgebiet einen Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule erlangt hat oder eine geeignete Meister- oder Meisterinnenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung erfolgreich absolviert hat,

2.

für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wer in einem in § 7 Nr. 2 aufgeführten Fachgebiet einen Bachelor-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Fachhochschule oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat,

3.

für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wer in einem in § 7 Nr. 3 aufgeführten Fachgebiet einen Master-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Universität oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat.

 2Die Geeignetheit des Abschlusses oder eines gleichwertig anerkannten Bildungsstands richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.

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