§ 2 FachV-ebtD
Voraussetzungen
Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt eichtechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
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die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
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die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und handwerklichen Fähigkeiten und
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für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 5 die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf.
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