§ 9 FachV-FM

Maßnahmen der modularen Qualifizierung

(1) 1Die modulare Qualifizierung (§ 8 Abs. 2) umfasst eine fachlich theoretische und eine überfachliche Maßnahme. 2Die Dauer der Maßnahmen nach Satz 1 umfasst einen Gesamtumfang von mindestens 10 und höchstens 15 Tagen. 3Die Inhalte und die Dauer der einzelnen Maßnahmen werden in den Konzepten zur modularen Qualifizierung geregelt. 4Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können auf die überfachliche Maßnahme angerechnet werden. 5Eine Anrechnung auf die fachlich theoretische Maßnahme ist für solche Fortbildungen zulässig, die in den jeweiligen Konzepten ausdrücklich benannt sind.

(2) 1Die fachlich theoretische Maßnahme schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die sich auf die Inhalte der Maßnahme erstreckt. 2Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten. 3Die überfachliche Maßnahme schließt mit einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ab. 4Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(3) 1Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war (Abs. 2 Satz 3), sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 2Es soll insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. 3Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.

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