§ 1 FachV-Forst
Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Forstdienst gebildet.
(2) Die Verordnung gilt für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Forstdienst.
(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).
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