§ 28 FachV-Forst

Berufsbezeichnung

1Wer die Forstinspektorenprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstingenieurin“ oder „Staatlich geprüfter Forstingenieur“ zu führen. 2Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstassessorin“ oder „Staatlich geprüfter Forstassessor“ zu führen.

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