§ 4 FachV-Forst

Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnung

1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Beamtinnen und Beamten die Dienstbezeichnung „Forstanwärterin“ oder „Forstanwärter“, während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.

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