§ 13 FachV-GA
Durchführung der Prüfung
1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Prüfung an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.
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