§ 19 FachV-GA
Inhalt des Prüfungszeugnisses
Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem Folgendes zu ersehen ist:
- 1.
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die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
- 2.
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die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüflinge, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüflinge mit gleicher Platzziffer,
- 3.
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die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und
- 4.
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die Note der mündlichen Prüfung.
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