§ 8 FachV-GA

Fachlehrgänge

(1) 1Im Rahmen der Fachlehrgänge werden mindestens 500 Unterrichtsstunden erteilt. 2Die Lehrveranstaltungen schließen Übungen mit ein.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung können die Auszubildenden für den vorgesehenen Einstieg in die zweite und dritte Qualifikationsebene sowie für den vorgesehenen Einstieg in die dritte und vierte Qualifikationsebene gemeinsam unterrichtet werden.

(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in die Fachlehrgänge I und II. 2Die Lehrgänge werden zentral von der Akademie der Sozialverwaltung durchgeführt.

(4) 1Nach dem Fachlehrgang I werden zwei Klausuren über die bis dahin vermittelten Inhalte aus den Fächergruppen gemäß § 7 abgehalten. 2Bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene beträgt der Klausurumfang eineinhalb Stunden, bei einem vorgesehenen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zwei Stunden und bei einem vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene zweieinhalb Stunden.

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