§ 17 FachV-GesD

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

(2) 1Abweichend von § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer am Lehrgang nach den bisher geltenden Vorschriften regelmäßig teilgenommen hat, an der Prüfungsablegung aber aus objektiven Gründen gehindert war. 2 § 16 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

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