§ 2 FachV-GesD
Einstellungsvoraussetzungen für das Beamtenverhältnis auf Probe
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- die dauernde Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland besitzt,
- 3.
- zur Führung des akademischen Grades „Dr. med.“ oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist,
- 4.
- nach der Approbation oder nach Erteilung der Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO), außer im Fall des § 10 Abs. 5 BÄO, mindestens ein Jahr und sechs Monate hauptberuflich ärztlich tätig war und
- 5.
(2) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) kann in Einzelfällen im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 3 zulassen.
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