§ 14 FachV-HygKontrD

Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote

(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen zu errechnen, indem die Summe der Einzelnoten durch deren Zahl geteilt wird.

(2) 1Die Gesamtprüfungsnote ist aus der durch drei geteilten Summe der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte zu errechnen. 2Hierbei zählt die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsabschnitts zweifach und die des mündlichen Prüfungsabschnitts einfach.

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