§ 1 FachV-Lw

Geltungsbereich, Fachliche Schwerpunkte

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik werden die fachlichen Schwerpunkte Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung sowie Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung gebildet.

(2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für den Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik in den in Abs. 1 genannten fachlichen Schwerpunkten sowie die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung.

(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung.

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