§ 11 FachV-Lw

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten ein Zeugnis, das das Ausbildungsgebiet und, soweit eingerichtet, das Prüfungsgebiet, die Gesamtprüfungsnote nach dem Zahlenwert und der Notenstufe, die Einzelnoten, die erreichte Platzziffer sowie das Bestehen oder Nichtbestehen ausweist.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare können auf Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Notenangabe und Platzziffer erhalten.

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