§ 17 FachV-Lw

Fachliche Prüfung

(1) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist in den Prüfungsgebieten A1, L1, L2 und L3 je eine Aufgabe mit einer Arbeitszeit von jeweils zwei Stunden zu bearbeiten. 2Im Prüfungsgebiet A2 beträgt die Bearbeitungszeit im Rahmen einer Doppelaufgabe vier Stunden.

(2) 1Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden alle Aufgaben einfach, die Doppelaufgabe zweifach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch sechs geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Der mündliche Prüfungsabschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und umfasst ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten; dieses erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 16.

(4) 1Der praktische Prüfungsabschnitt wird in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung als Einzelprüfung durchgeführt. 2In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Handlungskompetenzen in den Bereichen Fachrecht und Förderrecht besitzen und die ihrer Qualifikationsebene entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten situativ erfolgreich anwenden können. 3Die Prüfung dauert 15 Minuten. 4Die Vorbereitungszeit beträgt 45 Minuten.

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