§ 32 FachV-Lw

Berufsbezeichnung

Mit dem Bestehen der Anstellungsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Assessor der Agrarwirtschaft“ oder „Assessorin der Agrarwirtschaft“ oder „Assessor der Hauswirtschaft“ oder „Assessorin der Hauswirtschaft“ zu führen.

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