§ 34 FachV-Lw

Dienstbezeichnung

Bei Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Fachlehreranwärterin“ oder „Fachlehreranwärter“.

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