§ 39 FachV-Lw

Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung

1Zur Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung zählt die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts dreifach. 2Die Durchschnittsnote des mündlichen Prüfungsabschnitts und die Note des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts zählen jeweils einfach. 3Die Notensumme hieraus geteilt durch fünf ergibt die Gesamtnote der Fachlichen Prüfung; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

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