§ 41 FachV-Lw

Berufsbezeichnung

1Mit dem Bestehen der Anstellungsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement mit Fachlehrerinnen-Prüfung“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement mit Fachlehrer-Prüfung“ zu führen. 2Diese Berufsbezeichnung darf nur geführt werden, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung oder einer anderen Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement vorliegt.

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