§ 44 FachV-StF
Zuständigkeit und öffentliche Bekanntmachung
(1) 1Das Zulassungsverfahren wird getrennt für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene nach Bedarf durchgeführt. 2Zuständig ist das Landesamt für Finanzen.
(2) Das Staatsministerium macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt rechtzeitig bekannt.
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