§ 47 FachV-StF

Inhalt

(1) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.

(2) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht folgende Aufgaben zu bearbeiten:

1.

eine Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen,

2.

eine Aufgabe, in der sie Grundkenntnisse aus den Bereichen des allgemeinen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts nachweisen sollen.

 2Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe 120 Minuten.

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