§ 49 FachV-StF

Zuständigkeiten

1Die jeweilige Ernennungsbehörde ist für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen und Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 54 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.