§ 57 FachV-StF

Übergangsvorschrift

Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Oktober 2022 mit dem Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsqualifizierung begonnen haben, ist § 38 Abs. 2 Nr. 2 in der am 30. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

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