§ 9 FachV-StF
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und |
14 Punkte |
sehr gut |
Note 1 eine hervorragende Leistung, |
13 bis |
11 Punkte |
gut |
Note 2 eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft, |
10 bis |
8 Punkte |
befriedigend |
Note 3 eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
7 bis |
5 Punkte |
ausreichend |
Note 4 eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, |
4 bis |
2 Punkte |
mangelhaft |
Note 5 eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
1 und |
0 Punkte |
ungenügend |
Note 6 eine völlig unbrauchbare Leistung. |
(2) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.
(3) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2Der Notenwert ist jeweils wie folgt abzugrenzen:
13,50 bis 15 Punkte = sehr gut,
11,00 bis 13,49 Punkte = gut,
8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Qualifikationsprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:
540 bis 600 Punkte = sehr gut,
440 bis 539,99 Punkte = gut,
320 bis 439,99 Punkte = befriedigend,
200 bis 319,99 Punkte = ausreichend,
80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft,
0 bis 79,99 Punkte = ungenügend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.