§ 15 FachV-TechnÜV

Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

1Für die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung setzen die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 13) in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit eine Gesamtnote fest. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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