§ 9 FachV-TechnÜV
Aufgaben des Prüfungsamts
Das Prüfungsamt hat
- 1.
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die Entscheidungen der anderen Prüfungsorgane vorzubereiten und zu vollziehen,
- 2.
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die Prüfungstermine und die Prüfungsorte zu bestimmen,
- 3.
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die Entwürfe der Prüfungsaufgaben einzuholen und zu den Entwürfen Stellung zunehmen,
- 4.
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die Zulassung zur Qualifikationsprüfung festzustellen und über Anträge auf Prüfungsvergünstigung zu entscheiden,
- 5.
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die Prüfungsteilnehmer zur schriftlichen und zur mündlichen Prüfung zu laden und die zugelassenen Hilfsmittel mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung bekannt zu geben,
- 6.
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die Aufsichtspersonen zu bestellen,
- 7.
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die Prüfer für die Erst- und Zweitbewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten einzuteilen,
- 8.
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das Arbeitsplatznummernverzeichnis aufzustellen und zu verwahren,
- 9.
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die Namen der Verfasser der Prüfungsarbeiten nach beendeter Korrektur festzustellen,
- 10.
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die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung zu bilden,
- 11.
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die Gesamtprüfungsnoten und die Platziffern zu berechnen,
- 12.
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über Anträge der Prüfungsteilnehmer auf Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten zu entscheiden,
- 13.
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die Prüfungsakten zu verwahren und die Prüfungsarbeiten zehn Jahre aufzubewahren.
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