§ 3 FachV-UVAD

Sonstiger Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst

(1) Der Qualifikationserwerb im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik richtet sich nach den Art. 38 bis 40 des Leistungslaufbahngesetzes.

(2) 1Die Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wird erworben durch

1.
einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss in einem
a)
technischen oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder
b)
sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB)VII förderlich ist,
2.
eine mindestens dreijährige auf die Vorbildung nach Nr. 1 fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit, die für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII förderlich ist, und
3.
die Befähigung als Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation nach § 18 Abs. 2 SGB VII.

2Die Zeiten des Erwerbs der Befähigung als Aufsichtsperson können auf die fachbezogene, förderliche Berufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 im Umfang von bis zu einem Jahr angerechnet werden.

(3) Für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene gilt Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ein Diplom- oder Magisterabschluss an einer Universität oder ein Masterabschluss in einem der unter Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b genannten Fachgebiete erforderlich ist.

(4) Die Kommunale Unfallversicherung Bayern stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.

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