§ 1 FachV-VettechnD

Fachlicher Schwerpunkt

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

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