§ 4 FachV-VettechnD
Fachtheoretische Ausbildung
(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten und Lehrfächern zu vermitteln:
- 1.
- Recht und Verwaltung einschließlich EDV, Berufe des öffentlichen Gesundheits- und Veterinärwesens,
- 2.
- Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung, Viehverkehr,
- 3.
- Futtermittel,
- 4.
- Tierschutz, Tiergesundheit, Tierhygiene,
- 5.
- Grundlagen der Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene, Milchhygiene, Tierarzneimittelüberwachung und Lebensmittelhygiene,
- 6.
- Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung führt das LGL im Rahmen eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst durch; der Lehrgang kann auch in einzelnen Abschnitten durchgeführt werden. 2Das LGL kann die Durchführung des Lehrgangs ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen. 3Für eine vollständige Übertragung ist die Zustimmung der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Umwelt und Verbraucherschutz erforderlich.
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