§ 1 FachV-VI

Bildung des fachlichen Schwerpunkts Verwaltungsinformatik; Geltungsbereich

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Verwaltungsinformatik gebildet.

(2) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden gemeinsam mit den Regelbewerberinnen und Regelbewerbern nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.