§ 11 FachV-VI

Pflichten der Studierenden

(1) 1Die Studierenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Studium verpflichtet. 2Sie haben an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für die Ausbildung erforderlichen Hilfsmittel mit Ausnahme besonderer technischer Ausstattung, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist, selbst zu beschaffen. 3Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

(2) 1Die Studierenden haben für die Dauer des berufspraktischen Studiums laufend einen Beschäftigungsnachweis zu führen. 2Darin haben sie zu vermerken, mit welchen Arbeiten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen beschäftigt wurden. 3Der Beschäftigungsnachweis ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter monatlich sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs vorzulegen und von dieser oder diesem abzuzeichnen.

(3) Für die Dauer ihres Studiums müssen die Studierenden an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof immatrikuliert sein und alle damit einhergehenden Verpflichtungen erfüllen.

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