§ 19 FachV-VI

Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen

1Zur Abnahme der mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfungsausschuss jeweils eine oder nach Bedarf mehrere Prüfungskommissionen. 2Eine Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern.

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