§ 21 FachV-VI

Gestaltung und Zweck der Prüfungen

(1) 1In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden zeigen, ob sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen. 2Eine mündliche Prüfung ist nicht abzulegen.

(2) In der Qualifikationsprüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik, geeignet sind.

(3) 1Das Hauptgewicht der Prüfungen liegt auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. 2Am Rande liegendes Einzelwissen soll nicht Schwerpunkt der Prüfungsaufgaben sein. 3Die Aufgaben sollen praxisorientiert und fächerübergreifend gestaltet werden.

(4) Soweit es aus fachlicher Sicht zweckmäßig erscheint, können Prüfungsleistungen ganz oder teilweise auch mittels technischer Einrichtungen abgenommen werden.

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