§ 14 FAGDV

Zuweisungen nach

1Die Zuweisungen nach Art. 13a und 13b Abs. 1 BayFAG werden zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt. 2Die Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG werden in einem Betrag zum 15. Juni ausbezahlt.

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