§ 2 FAGDV

Gebiets- und Bestandsänderungen

1Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Jahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst vom nächsten Jahr an wirksam. 2Soweit eine Gebiets- und Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.

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