§ 22 FAGDV

Zuständigkeiten

(1) 1Das Landesamt für Statistik ist zuständig für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen und der Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4, 5 und Abs. 3 Halbsatz 2, Art. 9, 10a, 12, 13a, 13b, 13h und 15 BayFAG sowie für die Festsetzung der Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 2 BayFAG) und der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 3 BayFAG). 2Satz 1 gilt auch für Winterdienstkostenpauschalen aus Mitteln des Art. 13c Abs. 1 BayFAG, die als Zuschläge zu den Leistungen nach Art. 13a und 13b BayFAG bewilligt werden. 3Die Regierungen teilen dem Landesamt für Statistik die für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 BayFAG maßgebende Zahl der Tierärzte und deren Beschäftigungsdauer jährlich bis zum 10. Januar mit. 4Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz teilt dem Landesamt für Statistik die für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 9 Abs. 5 Satz 3 BayFAG maßgebende Zahl der geschlachteten Großvieheinheiten jährlich bis zum 10. Januar mit.

(2) Die Regierungen sind zuständig für die Bewilligung von Leistungen nach Art. 10 BayFAG.

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