§ 5 FAGDV

Ergänzungsansätze nach den

(1) Bei der Ermittlung des Ansatzes für Strukturschwäche nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayFAG wird als durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen der Jahresdurchschnitt der Statistik „Arbeitslose – Kreise und Gemeinden (Monats- und Jahreszahlen)“ der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.

(2) Bei der Ermittlung des Ansatzes für Soziallasten nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayFAG wird als durchschnittliche Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften der Jahresdurchschnitt der Personen in Bedarfsgemeinschaften der „Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.

(3) 1Bei der Ermittlung des Ansatzes für Kinderbetreuung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 BayFAG wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen der „Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen“ am 1. März des vorvorhergehenden Jahres entnommen.  2Soweit diese noch nicht verfügbar ist, ist die zuletzt erstellte Statistik maßgebend.

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