§ 7 FAGDV

Finanzzuweisungen

Die Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 3 Halbsatz 2 sowie nach Art. 9 BayFAG werden jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.

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