§ 4 FBerV
Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
1Der Abschluss der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung, die den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen muss, bestätigt. 2Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung ist der zur Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Stelle auszuhändigen.
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