§ 6 FBerV
Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung erlischt
- 1.
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mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
- 2.
-
im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.
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