§ 6 FBerV

Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung erlischt

1.

mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,

2.

im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

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