§ 4 FBV

Gemeindefreie Gebiete

1In gemeindefreien Gebieten wird die Feuerbeschau vom Landratsamt als Staatsbehörde durchgeführt. 2 § 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.