§ 1 FeuV
Einschränkung des Anwendungsbereichs
1Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt diese Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. 2Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.
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