§ 14 FeuV
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße belegt werden, wer als am Bau Beteiligter nach Art. 49 bis 52 BayBO vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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Feuerstätten aufstellt oder Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder Einbaumöbel anordnet, ohne die Abstände nach § 4 Abs. 7 einzuhalten,
- 2.
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Fußböden vor Feuerungsöffnungen entgegen § 4 Abs. 8 nicht schützt,
- 3.
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Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder offene Kamine anordnet, ohne die Abstände nach § 4 Abs. 9 einzuhalten,
- 4.
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Abgasleitungen außerhalb von Schächten oder Bauteile aus brennbaren Baustoffen anordnet, ohne die Abstände nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 einzuhalten,
- 5.
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Verbindungsstücke zu Kaminen oder Bauteile aus brennbaren Baustoffen anordnet, ohne die Abstände nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 einzuhalten,
- 6.
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Abgasleitungen oder Verbindungsstücke zu Kaminen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führt, ohne die Abstände nach § 8 Abs. 5 einzuhalten.
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