§ 3 FinÖPNVV
Übertragung der Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen
(1) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Ausgleichsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird auf die Regierungen übertragen, soweit die Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der durch allgemeine Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zur Anerkennung des Deutschlandtickets und des Ermäßigungstickets gewährt werden.
(2) 1Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk das antragstellende Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen erbringt. 2Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in mehreren Regierungsbezirken, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der in Nutzwagenkilometern gemessenen Betriebsleistung.
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